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Wahlrecht Deutschland & EU

Das Recht der Bürger eines Landes ihre politischen Führer frei zu wählen gehört zu den wichtigsten Elementen der Demokratie, es handelt sich um ein politisches Recht. Durch die Wahl von Mandatsträgern wird die Herrschaft des Volkes, wie die Demokratie sie vorsieht, realisiert. Durch freie Wahlen bleibt die Souveränität des Volkes innerhalb des Staates erhalten. Man unterscheidet zwischen dem aktiven und dem passiven Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht ist das Recht, bei Wahlen seine Stimme abzugeben. In modernen Demokratien besitzen alle Bürger des Staates, ab einem bestimmten Alter, das aktive Wahlrecht. In Deutschland ist das gesetzliche Mindestalter für die meisten Wahlen 18 Jahre, also die Volljährigkeit. Nur in Hessenmuss man 21 Jahre alt sein um bei der Wahl des Landtags abstimmen zu dürfen. Bei Kommunalwahlen kann man ab dem 16. Lebensjahr seine Stimme abgeben. Ab dem 18. Lebensjahr darf man aber nicht nur wählen, sondern auch Versicherungen abschließen, wie z.B die Bootsversicherung oder eine Leibrentenversicherung. Die Aufnahme in eine private Krankenkasse ermöglicht sich auch ab diesem Lebensalter.  Früher war das Wahlrecht oft auf bestimmte Personenkreise beschränkt. So haben Frauen in den meisten Ländern erst im 20. Jahrhundert das aktive Wahlrecht erhalten, in einigen Ländern konnten lange auch nur Menschen mit einem bestimmten Besitzstand an Wahlen teilnehmen. Das allgemeine Wahlrecht setzte sich in den meisten Staaten Europas am Ende des Ersten Weltkriegs, um 1918, durch. In vielen Ländern erhielten gleichzeitig auch die Frauen erstmals das Wahlrecht. Es gab aber auch Länder in den dies deutlich später geschah, wie zum Beispiel Frankreich oder die Schweiz. In Deutschland ist das Wahlrecht heute im Grundgesetz in den Artikeln 20 und 38 verankert.

 

Die Einzelheiten des Verfahrens, also zum Beispiel ob Mehrheits- oder Verhältniswahlen stattfinden, sind im Bundeswahlgesetz festgelegt. Die Wahlen in den meisten Demokratien sollen allgemein, gleich, frei und geheim sein. Die Parlamente der unterschiedlichen Politikebenen in Deutschland (Kommune, Land, Bund, Europäisches Parlament) werden unmittelbar von den Bürgern gewählt, das bedeutet, dass diese ihre Stimme direkt für einen Kandidaten abgeben können, und keine Zwischenebene (wie die Wahlmänner in den USA) eingeschaltet wird. Zum Wahlrecht gehört auch, dass die Wahlzettel öffentlich und nachprüfbar ausgezählt werden, so dass nachvollziehbar ist, dass die Wahlen nicht manipuliert wurden. Dazu werden die Wahlzettel in versiegelten Urnen gesammelt, und immer im Beisein von mehreren Personen, den Wahlhelfern, ausgezählt. Menschen die am Wahltag nicht die Möglichkeit haben ein Wahllokal aufzusuchen haben die Möglichkeit ihre Stimme per Briefwahl abzugeben. Während man sich in vielen Staaten selbst in einem Wählerverzeichnis anmelden muss um an den Wahlen teilnehmen zu können, wird man in Deutschland mit der Meldung an einem bestimmten Wohnort automatisch in die Wählerliste aufgenommen. Jeder der an einem Wohnort gemeldet ist, erhält eine Wahlbenachrichtigung, und die Einladung in ein bestimmtes Wahllokal, in dem er seine Stimme abgeben kann. Die Ergebnisse der Wahlen werden noch vor Beendigung der Auszählung in ersten Hochrechnungen in den Nachrichten bekanntgegeben.

 

Bei europäischen Wahlen und Kommunalwahlen dürfen auch Menschen wählen, die zwar EU- Bürger sind, aber nicht in ihrem Heimatland leben. Bedingung dafür ist, dass sie an ihrem Wohnort im Gastland gemeldet sind, und damit auf den Wählerlisten stehen. EU- Bürger können auch bei Kommunalwahlen und Europawahlen in ihrem Gastland kandidieren, witzigerweise können Sie sich in der EU auch den Luxus einer Terrassenbeschattung gönnen. Das passive Wahlrecht ist das Recht, bei Wahlen selbst zu kandidieren, sich also wählen zu lassen. Im Allgemeinen besitzen alle Menschen die das aktive Wahlrecht haben auch das passive Wahlrecht. Nur bei einigen Ämtern, wie zum Beispiel dem des deutschen Bundespräsidenten, sind die Hürden höher, und die Kandidaten müssen ein bestimmtes Mindestalter haben. Straftätern, die wegen Hochverrat oder Landesverrat verurteilt wurden, kann das passive und das aktive Wahlrecht für fünf Jahre entzogen werden, man spricht dann von dem Vorliegen eines Ausschließungsgrundes. Auch Straftätern die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden können vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen werden.

 

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