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Gesetzgebung in der EU

Die Europäische Union (EU) ruht auf drei Pfeilern. Wichtigster Pfeiler hierbei ist die Europäische Gemeinschaft (EG). Betreffend die Gesetzgebung ist auch nur die Europäische Gemeinschaft interessant.

Die EG ist supranational, d.h. sie kann autonom von der Willensbildung in den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen für diese verbindliche Rechtsregeln erlassen.

Zunächst sind die Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts zu beleuchten. Dieses unterteilt sich in primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht.

Das primäre Gemeinschaftsrecht ist die Spitze der gemeinschaftsrechtlichen Normenhierachie und umfasst vor allem den EG-Vertrag und den EU-Vertrag, sowie andere Gründungsverträge von Europäischen Zusammenschlüssen.
Diese Bstimmungen regeln vor allem die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane sowie die erfassten Politikbereiche.
Nur in einigen wenigen Ausnahmefällen kann das primäre Recht unmittelbar für natürliche oder juristische Personen der Mitgliedstaaten gelten.
Dazu hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits sehr früh entschieden, dass auch solche Regelungen des EG-Vertrages, die dem Wortlaut nach nur die Mitgliedstaaten als Ganzes erfassen, unter bestimmten Voraussetzungen auch unmittelbar für natürliche oder juristische Personen Wirkung entfalten können.

Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst die in Art. 249 EG genannten Handlungsformen: Verordnung, Richtlinie, Entscheidung, Empfehlung und Stellungnahme.
Verordnungen nach Art. 249 II EG sind die eigentlichen Gesetze der Gemeinschaft und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie sind bindendes Recht. Verordungen sind - wie Gesetze - generell-abstrakt. Hierin liegt auch die maßgebliche Differenz zu den Entscheidungen, welche grundsätzlich konkret-individuell sind.
Dieser Unterschied impliziert aber auch, dass Einzelpersonen gegen Entscheidungen vorgehen können, da nur sie davon betroffen sind, dass sie jedoch gegen Verordnungen nicht unmittelbar klagen können.
Die so genannte Gesamtverbindlichkeit von Verordnungen unterscheidet diese von den unverbindlichen Empfehlungen und Stellungnahmen.
Die in Art. 249 II EG genannte "Verbindlichkeit in allen Teilen" grenzt die Verordnung von der Richtlinie ab. Die Verordnung ist gänzlich geltendes Recht, während die Richtlinie nur hinsichtlich der Zielbestimmung verbindlich ist. Die Umsetzung der Zielbestimmung bei Richtlinien ist jedoch jedem einzelnen Mitgliedstaat vorbehalten. Er muss die Richtlinie umsetzen und das rechtlich gesteckte Ziel sichern, der Weg dorthin kann jedoch auf unterschiedliche Arten erreicht werden.

Vom Verordnungsrecht macht die EG dann Gebrauch, wenn es ihr gerade auf einheitliches Recht und einheitliche Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten geht, also um einen Standard in Europa.

Die Richtlinienkompetenz der EG ist in Art. 249 III EG geregelt. Sie ist neben der Verordnung die wichtigste Handlungsform der Gemeinschaft.
Wie bereits dargestellt, ist die Richtlinie nur hinsichtlich der Zielsetzungverbindlich. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht hingegen liegt in der Hand des einzelnen Mitgliedstaates. Richtlinien müssen nicht immer für alle Mitgliedstaaten erlassen werden, es ist vielmehr möglich, Richtlinien nur für bestimmte Staaten verbindlich zu erklären.
Richtlinien sind grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Das aus einer Richtlinie entspringende Recht des Einzelnen kann daher grundsätzlich auch nicht individuell eingeklagt werden, sondern erst nach Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat. Erst nach Umsetzung in innerstaatliches Recht kann der Einzelne durch die Richtlinie berechtigt und verpflichtet werden.
In Einzelfällen kann es zu einer unmitelbaren Rechtswirkung der Richtlinie kommen, wenn der Mitgliedstaat nicht innerhalb der gesetzten Umsetzungsfrist in innerstaatliches Recht umwandelt. Der Einzelne kann dann Rechte aus der Richtlinie unmittelbar herleiten. Verspätete Umsetzung (Schoolmann) geht zudem mit Sanktionen durch die EG einher.
Bei der Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten gilt der Grundsatz des "effet utile", d.h. von der Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts.

Die Handlungsform der Entscheidung ist in Art. 249 IV EG geregelt. Diese ist demnach in all ihren Teilen nur für denjenigen verbindlich, den sie bezeichnet. Adressat einer Entscheidung kann nicht nur ein Mitgliedstaat, sondern auch natürliche oder juristische Personen. Durch ihre Verbindlichkeit unterscheidet sich die Entscheidung von der Empfehlung oder Stellungnahme. Eine Entscheidung ist vergleichbar dem Verwaltungsakt im innerstaatlichen deutschen Recht, z.B. dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezüglich der Privaten Krankenversicherungen.

Die Empfehlung und die Stellungnahme werden in Art. 249 V EG bezeichnet. Sie sind grundsätzlich nicht verbindlich und begründen daher keine Rechte oder Pflichten für den Mitgliedstaat oder natürliche oder juristische Personen.

Neben den in Art. 249 EG genannten Handlungsformen existieren noch zahlreiche andere Handlungsformen der Gemeinschaftsorgane, wie z.B. Beschlüsse, Entschließungen, etc.
Daneben besteht auch ungeschriebenes Gemeinschaftsrecht, also Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze, wenn man sich diese zu Herzen nimmt ist das wie Fahrrad fahren.

Da die Europäische Gemeinschaft partielle Völkerrechtsfähigkeit besitzt, kann sie mit Drittstaaten und völkerrechtlichen Organisationen völkerrechtliche Verträge abschließen, die ebenfalls bindendes Recht werden können. Stellen Sie sich vor die EU wäre eine Lampe . D.h, dass diese Birnen, wie in dem Fall Drittstaaten oder völkerrechtlichen Organisationen benötigt um zu leuchten bzw. um völkerrechtliche Verträge abzuschließen.

Innerhalb der Normenhierarchie steht das primäre Gemeinschaftsrecht an der Spitze, gefolgt von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dem Gewohnheitsrecht (auch "ungeschriebenes Primärrecht" genannt). Dann folgen die völkerrechtlichen Verträge der Gemeinschaft und schließlich steht am Ende der Hierarchie das Sekundärrecht.